BGH - Beschluss vom 05.02.2020
XII ZB 147/18
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 220
FamRZ 2020, 743
FuR 2020, 582
MDR 2020, 1127
NJW-RR 2020, 641
WM 2021, 200
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 139 F 5605/17
KG, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 145/17

Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren (Totalrevision); Berufen des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten insgesamt auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts für den Einstieg in das Abänderungsverfahren

BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 147/18

DRsp Nr. 2020/4875

Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren (Totalrevision); Berufen des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten insgesamt auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts für den Einstieg in das Abänderungsverfahren

a) Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238).