1. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Das gilt auch dann, wenn man abweichend von der Beurteilung des Landgerichts von dem wirksamen Zustandekommen eines Verlöbnisses ausgeht. In diesem Fall ist zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1298 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Diese Norm ist anwendbar, weil auf Ansprüche, die auf Grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2005, 1151, 1152 m. w. N.).
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