I.
Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).
II.
Die nach §
1.
Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Mai 1996 folgende Anwartschaften erworben:
die Antragstellerin:
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