Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 02.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop wird zurückgewiesen.
I.
Die Parteien schlossen am 00.00.1984 vor dem Standesbeamten in A die Ehe miteinander. Die Klägerin gab ihren Beruf der (..) auf. Zu Beginn der Ehezeit arbeitete die Klägerin im (..)büro in B mit. Aus der Ehe der Parteien ist der volljährige Sohn C, geboren am 00.00.1986, hervorgegangen. Die Parteien sind seit dem 00.00.2008 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte heiratete am 00.00.2008 erneut.
Die Klägerin gewann 2007 einen Kfz01 bei einer Verlosung. Diesen übereignete sie ihrem Sohn.
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