OLG Hamm - 15 W 426/03 - 22.1.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Bielefeld - 23 T 614/03 - 14.10.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Bielefeld - 3 III 115/03 - 12.9.2003, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von Rückverweisungen
BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen XII ZB 17/04
DRsp Nr. 2007/14614
Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von Rückverweisungen
»a) Die in Art. 10 Abs. 1EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind.b) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungsfolge gemäß Art. 13 türk. IPRG).«