Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB mehr zusteht.
1. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Antragstellerin mit ihrer Teilnahme an der Abend- und Realschule einen höheren allgemeinen Abschluss der Schulausbildung anstrebt.
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