Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 8.6.2007, mit dem er Herabsetzung der Prozesskostenhilferaten beantragt, ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4.6.2007 anzusehen, durch den dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe gegen monatliche Raten von 315 EUR bewilligt worden ist. Die Gegenvorstellung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit der Gegenvorstellung macht der Antragsgegner geltend, neben den Heizkosten seien auch die Kosten für Strom und Wasser von seinem Einkommen abzusetzen. Damit kann er nicht durchdringen.
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