Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10.03.2010 - 407 F 412/09 -, soweit ihm mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert worden ist, wird zurückgewiesen.
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