Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. November 2012 - 182 F 2137/12 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 Unterhaltsrenten lediglich wie folgt zu zahlen sind:
- an A## H### , geboren am ##### 1997 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,3% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 286 €),
- an F## H### , geboren am #### 1999 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,3% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 286 €),
- an A## H### , geboren am ###### 2003 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,2% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein drittes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 231 €).
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