Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 17. Februar 2010 - 12 F 643/09 UK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. Die betroffenen Kinder sind aus einer nichtehelichen Beziehung des Antragsgegners (Kindesvater) und der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller (Kindesmutter), die bis Ende September 2007 bestand, hervorgegangen. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Der Kindesmutter steht die elterliche Sorge allein zu.
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