1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 26. November 2012 - 12 F 84/12 EASO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsteller wird die von ihm für den zweiten Rechtszug nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 1. Februar 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin S.-K. M., bewilligt.
Aus der Verbindung des türkischen Antragstellers (im Folgenden: Vater) und der deutschen Antragsgegnerin (im Weiteren: Mutter), die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, gingen die beiden verfahrensbeteiligten Kinder M., geboren am 20. Juli 2009, und M., geboren am 27. September 2011, hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft für beide Kinder an; Sorgeerklärungen gaben die Eltern nicht ab.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|