Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 14.11.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Waldbröl (19 F 233/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E bewilligt.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C bewilligt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kindesvater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Töchter gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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