Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Monschau vom 30.05.2012 (AZ.: 6 F 59/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
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