Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I. Das Kind ..., geboren am ..., ist das eheliche Kind der Parteien. Die Parteien besitzen beide die italienische Staatsangehörigkeit. Sie haben am 7. Juni 2002 geheiratet und leben seit Dezember 2007 getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 31. März 2008 wurde die Trennung der Ehe nach italienischem Recht ausgesprochen (31 F 26/08).
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