Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1 in Stadt1 bewilligt. Ihr wird aufgegeben, aus ihrem Vermögen bis zum 31.1.2023 einen Betrag von 1.487,19 Euro auf die ihr bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu zahlen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.
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