Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 23. Oktober 2009 - 54 F 96/09 SO - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
I.
Die am XX. September 2005 geborene D. und der am XX. Juli 2007 geborene N. sind aus der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. hervorgegangen. Die Beteiligte zu 1., die Kindesmutter, ist libanesische Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2., der Kindesvater, ist palästinensischer Volkszugehörigkeit mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Der Kindesvater verfügt über ein für Palästinenser im Libanon ausgestelltes libanesisches Ausweisdokument, ein sog. document de voyage. Der Aufenthalt der Kindeseltern in Deutschland ist unbefristet. Die betroffenen Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
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