OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2013
II-2 UF 207/12
Normen:
FamFG §§ 58, 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 2103/12

Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts durch das Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen II-2 UF 207/12

DRsp Nr. 2013/3951

Überprüfung der Kostenentscheidung des Familiengerichts durch das Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler.

Auch im Anwendungsbereich des § 81 FamFG beruht die Kostenentscheidung auf billigem Ermessen; die Überprüfungsmöglichkeit der Kostenentscheidung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Familiengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem am 30.8.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (Az. 112 F 2103/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.200,- € festgesetzt.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG §§ 58, 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.