I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Februar 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2011 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wohnte bis zum 1. Januar 2011 zusammen mit seiner Ehefrau in S*********** *, ***** Ansbach. Zu diesem Zeitpunkt bezog er eine Wohnung in der K******straße 14, ***** B********, meldete sich dort an und gleichzeitig in Ansbach ab.
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