Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem klagenden Land einen Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. September 1996 schuldet.
Der Beklagte war mit der Mutter der Kinder J..., geboren am 8. November 1988 und F..., geboren am 14. Juni 1991, vom 25. August 1988 bis zum 24. Februar 1997 verheiratet, nachdem die Ehepartner bereits seit Oktober 1993 voneinander getrennt gelebt hatten.
Das klagende Land erbrachte in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 28. Februar 1997 für das Kind J... F... Unterhaltsvorschußleistungen in Höhe von insgesamt 7.446,- DM und für das Kind F... F... in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 28. Februar 1997 Unterhaltsvorschußleistungen in Höhe von insgesamt 5.772,- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des klagenden Landes vom 5. Juni 2000 Bezug genommen. Das klagende Land vereinnahmte von dem Beklagten durch Zahlungen sowie Abzweigungen vom Arbeitslosengeld Beträge in Höhe von insgesamt 3.861,91 DM für J... und 3.201,94 DM für F.... Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|