Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Ziffer 2. des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 06.12.2000 ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber sachlich nicht begründet, da das Erstgericht zutreffend die Voraussetzungen des s 93 ZPO verneint und eine Kostenentscheidung auf § 91 ZPO gestützt hat.
Die seit 09.06.3000 getrenntlebende Klägerin begehrte mit Klage vom 11.09.2000 die Regelung des Trennungsunterhalts nachdem die Parteien vorher die Höhe des geschuldeten Unterhalts unterschiedlich berechneten. Der Beklagte hatte zwar Trennungsunterhalt, jedoch in wechselnder Höhe bezahlt. Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 09.08.2000 wurde (nach Verrechnung von Gebrauchsvorteilen) eine monatliche Zahlung von 1.476,00 DM angekündigt. Vorher hatte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2000 den Trennungsunterhalt mit 2.840,00 DM errechnet und angekündigt:
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