Gründ e
I.
Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch die Beteiligten zu 1 bis 6 sowie A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. A und B sind gestorben. A wurde von den Beteiligten zu 1 und 2 beerbt. Befreite Vorerbin von B ist die Beteiligte zu 7. Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherben sind X, Y und Z.
Die Beteiligten legten die Kopie eines notariellen Vertrages vom 18.1.1988 vor, aus dem sich ergibt, dass die L. GmbH & Co. KG das Grundstück an die Beteiligten zu 1 bis 6 sowie A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts aufgelassen hat. In Nr. 11 dieses Vertrages heißt es u.a.:
Der Gesellschaftsvertrag der GbR liegt noch nicht vor. Für das Gesellschaftsverhältnis gelten deshalb zunächst die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten führte mit Schriftsatz vom 3.12.1998 aus, dass dieser Gesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen worden sei.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|