1. Auf die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 14.04.2010 (2 F 241/09) in Ziffer 2. a) dahin abgeändert, dass der dort enthaltene Zusatz "nach Maßgabe von § 46 der Satzung vom 01.09.2009 der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte" entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.940,00 € festgesetzt.
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