Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (§ 1585 c BGB). Zwar sei der in derselben Urkunde erklärte Verzicht auf den Trennungsunterhalt unwirksam. Nach Maßgabe des § 139 BGB sei jedoch davon auszugehen, dass der Verzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und die Vereinbarung über die Kostentragung wirksam bleiben sollte.
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