OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.06.2001
5 UF 38/01
Normen:
EGBGB Art. 226 Abs. 2 ; EheG 1938 § 18 der 1. DVO, § 28, § 32, § 35 ; ZPO § 301, § 606, § 610 Abs. 1, § 631 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 470
Vorinstanzen:
AG Kusel, - Vorinstanzaktenzeichen F 156/97

Teilurteil; Aufhebung der Ehe; Irrtum über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten, Klagefrist

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 5 UF 38/01

DRsp Nr. 2001/11599

Teilurteil; Aufhebung der Ehe; Irrtum über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten, Klagefrist

»1. Bei einer Verbindung der Verfahren auf Scheidung und Aufhebung der Ehe kann über die Eheaufhebungsklage vorab durch Teilurteil entschieden werden.2. Ein ehewidriges sexuelles Verhältnis mit einem Dritten (sog. Ehebruch) vermag die Aufhebung der Ehe grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 226 Abs. 2 ; EheG 1938 § 18 der 1. DVO, § 28, § 32, § 35 ; ZPO § 301, § 606, § 610 Abs. 1, § 631 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 20. Mai 1977 miteinander die Ehe geschlossen. Sie haben sich im Februar 1996 getrennt, seit März 1996 leben sie auch räumlich getrennt in verschiedenen Wohnungen.

Während der Ehe der Parteien hat die Antragsgegnerin vier Kinder geboren, und zwar

- am 01.02.1979 die Tochter E...,

- am 18.02.1981 den Sohn R...,

- am 23.07.1987 die Tochter H... und

- am 26.02.1993 den Sohn D....

Mit den urteilen des Amtsgerichts Kusel vom 24. April 1997, Az. 2 C 452/96, und vom 22. Januar 1998, Az. 2 C 444/97, wurde festgestellt, dass die Kinder E... und R... nicht die ehelichen Kinder des Antragstellers sind.