Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
I.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
Die im Juli 1969 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden.
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