Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 3.237 €
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Ihre im Mai 1971 geschlossene Ehe wurde auf den im März 1999 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 1. Dezember 2000 geschieden, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt wurde.
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