I.
Mit Beschluss vom 25.3.1999 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge. Der bestellte Betreuer ist Cousin der Betroffenen.
Am 18.4.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung, erweiterte den Aufgabenkreis des Betreuers um die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post sowie die Entscheidung über Fernmeldeverkehr und ordnete an, dass die Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 50 DM übersteigen, der Einwilligung des Betreuers bedarf.
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