Da im Falle einer Stufenklage die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden darf (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 37 m.w.N., Senat zuletzt Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 6 W 45/00 -), kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Im Übrigen ist die mit dem Auskunftsantrag begehrte Vorlage der Gehaltsbescheinigungen für November und Dezember 1998 bisher nicht erfolgt.
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