OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2004
11 WF 17/04
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 25 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1297
OLGReport-Hamm 2004, 191
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 59/03

Streitwertfestsetzung für das Scheidungsverfahren: Keine Einbeziehung des Einkommens nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 11 WF 17/04

DRsp Nr. 2004/3606

Streitwertfestsetzung für das Scheidungsverfahren: Keine Einbeziehung des Einkommens nach vorheriger Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung

»Bezieht eine Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe, dann kann bei der Streitwertbemessung für das Scheidungsverfahren nicht auf das 3-fache monatliche Gesamtnettoeinkommen abgestellt werden. Das Einkommen der Partei mit ratenfreier Prozesskostenhilfe bleibt vielmehr unberücksichtigt.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 25 Abs. 3, 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.