I. Die Parteien haben über den Zugewinnausgleich gestritten. Mit der Klage hat der Kläger einen Betrag von 30.842,25 DM geltend gemacht. Er hat dazu ausgeführt, er selbst habe wegen übersteigenden Anfangsvermögens (213.395,64 DM; Endvermögen nur 174.754, 50 DM) keinen Zugewinn erzielt, die Beklagte aber bei einem Anfangsvermögen von 0,- DM einen solchen von 61.684,50 DM.
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte Auskunft über den Bestand des Endvermögens, die eidesstattliche Versicherung deren Richtigkeit und die Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages verlangt. Anders als der Kläger hat sie dessen Anfangsvermögen nur mit 81.287,20 DM beziffert; ihr eigenes Anfangsvermögen dagegen mit 54.120,42 DM. Ihr Endvermögen umfasse nur den 1/2 - Hausanteil (147.000 DM - 31.320 DM - 7995, 50 DM - 6000 DM). Das Endvermögen des Klägers liege über ihrem, könne aber erst nach Auskunftserteilung beziffert werden.
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