Die Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den Zugewinnausgleich.
Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der Antragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt,
"1. ... der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passiva geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.04.2004 vorzulegen und hierbei insbesondere die Fa. R. D. GmbH betreffend
a. die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Passiva geordnet,
b. die Höhe der Forderungsbestände,
c. die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistungen und der Bank gegenüber,
d. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 enthalten sind,
zu verauskunften."
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