OLG München - Beschluß vom 03.06.1996
12 WF 823/96
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 273
FamRZ 1997, 34
OLGR-München 1997, 45
OLGReport-München 1997, 45
Vorinstanzen:
AG Rosenheim,

Streitwert in Ehesachen; Maßgeblichkeit der Einkommensverhältnisse

OLG München, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 12 WF 823/96

DRsp Nr. 1997/1501

Streitwert in Ehesachen; Maßgeblichkeit der Einkommensverhältnisse

1. In Ehesachen ist der Streitwert mit dem dreifachen Monatsnettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen (§ 12 Abs. 2 S. 2 GKG.2. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung und Lehre geht davon aus, daß allein die für den Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblichen Einkommensverhältnisse den einheitlichen Streitwert des Scheidungsverfahrens bestimmen, es sei denn es ergebe sich nach den Einkommensverhältnissen bei Beendigung des Verfahrens ein höherer Wert (§ 15 Abs. 1 GKG; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. § 15 GKG RN 3 und 4).Nach der Gegenmeinung (Schneider, MDR 1991, 401), die der Streitwertbemessung die Einkommensverhältnisse der Parteien bei Beendigung der Instanz zu Grunde legen will, soll auch eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse beachtlich sein (so: OLG Nürnberg, JurBüro 1989, 1603). Diese Ansicht ist weder mit § 4 ZPO, noch mit § 15 GKG vereinbar.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;

Gründe: