Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 28. November 2012, Az.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht den Wert des auf Zahlung künftigen Unterhalts gerichteten Verfahrens auf den Wert des für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Zahlungsantrages geforderten Betrages festgesetzt hat, obwohl das Bestehen der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Unterhalt nach Grund und Höhe unstreitig war und es dem Antragsteller letztlich nur um die Titulierung seines Anspruchs ging.
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