1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 16. März 2006, denen nichts hinzuzufügen ist, zurückzuweisen.
Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.
Soweit sich der Kläger in der Beschwerdebegründung auf Baumbach u.a., ZPO, Anhang nach § 3, Rn 108 und 24, dafür bezieht, dass im Falle einer Stufenklage von der für den Streitwert maßgeblichen Vorstellung des Klägers nur ein Bruchteil (allenfalls 10%) in Ansatz zu bringen sei, hält dies einer Überprüfung nicht stand.
Die Kommentierung bei Baumbach, ZPO, 65. Aufl., 2007, Rn 24, der Wert der Auskunftserteilung sei mit etwa 10% des zu schätzenden Leistungsanspruchs anzusetzen, bezieht sich nur auf eine isolierte Auskunftsklage (vgl. Senat VersR 1997, 470 = FamRZ 1996, 600).
Am Ende der Rn 24 bei Baumbach, aaO, wird dagegen zum - hier zu entscheidenden - Fall der Stufenklage richtig vermerkt:
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