OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2023
1 UF 180/23
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 448
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 267/255/23

Streit der Kindeseltern um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 1 UF 180/23

DRsp Nr. 2024/7249

Streit der Kindeseltern um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung

1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts gesondert zu regeln, wenn das Kindeswohl dies erfordert. 2. In Bezug auf die Betreuung gemeinsamer Kinder von getrennt lebenden Eltern entspricht bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl. 3. Formell liegt eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung stets vor, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und sodann entscheidet.

Tenor

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 27.10.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Beschwerdewert: 2.000 €.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe

I.