I.
Mit der zunächst in gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 BGB erhobenen Klage hat die Klägerin Kindesunterhalt für die 3 damals von ihr betreuten gemeinsamen Kinder der Parteien, nämlich A, geb. ...1985, B, geb. ...1988 und C, geb. ...1990 geltend gemacht, gerichtet auf höhere als vom Beklagten zuvor durch vollstreckbare Jugendamtsurkunde (Nr. .../2001 vor dem Jugendamt des D vom ...2001) anerkannte Beträge. Tituliert waren danach 216,00 DM für C und je 255,00 DM monatlich für B und A.
Im Oktober 2002 wechselten zunächst B in den Haushalt des Beklagten, im Dezember 2003 die beiden anderen Kinder, jeweils mit Zustimmung der Klägerin.
Die Klägerin hat daraufhin die Klage auf Ersatz ihrer Aufwendungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in eigenem Recht geändert und diesen auf (insgesamt) 9.763,79 EUR nebst Zinsen beziffert.
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