Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.
1.
Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 4. Oktober 2006 hat der Antragsgegner während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Juli 2006 - angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 580,45 EUR monatlich erworben.
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