OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.01.2024
5 WF 167/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2024, 246
MDR 2024, 467
NZFam 2024, 379
FamRZ 2024, 877
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 193/23

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf Basis des berechneten Einkommens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 5 WF 167/23

DRsp Nr. 2024/6191

Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf Basis des berechneten Einkommens

Im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe ist der an die Kinder in Deutschland geleistete Unterhalt nicht erst nach Kaufkraftanpassung, sondern bereits vorher abzuziehen. Diesbezüglich ist kein Zuschlag bzw. Abschlag von dem errechneten Einkommen vorzunehmen, sondern ein Zuschlag bzw. Abschlag im Rahmen der Freibeträge.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-​Tiengen vom 17.10.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 10.11.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.