I. Die Antragstellerin will nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend machen und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Antragstellerin habe in dem notariellen Vertrag des Notars Dr. N......... vom 10. Juni 1999 wirksam auf Unterhalt verzichtet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Einzelrichters des Senats zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung.
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