Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger, ein 61 jähriger, pensionierter Polizeibeamter, begehrt von der Beklagten die Rückgewähr von Zahlungen, die er auf zwei Darlehensverträge erbracht hat.
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