Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten verworfen worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Wert: 5.453 €.
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen.
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