Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts und - ihm folgend des Landgerichts - ist die zugunsten der Übernehmerin ####### mit dem dinglichen Erwerb des im Grundbuch von ####### Blatt 2001 zur laufenden Nr. 2 erklärten Auflassung für diese nur rechtlich vorteilhaft i. S. v. § 107 BGB. Deshalb bedarf es auch keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB.
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