Die Berufung des. Antragstellers, mit der dieser sich gegen die Abweisung seines Scheidungsantrags wendet, ist unbegründet.
Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag zu Recht abgewiesen, denn dem Scheidungsverlangen des Antragstellers steht der wirksame Einspruch der Antragsgegnerin entgegen.
Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige, so dass die Scheidung nach Art. 17, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem türkischen Recht unterliegt.
Hier kommt allein eine Ehescheidung nach Art.
Davon kann hier in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zugunsten des Antragstellers ausgegangen werden.
Seit Eingehung der Ehe im Jahre 1990 haben die Parteien länger in Trennung als in Gemeinschaft gelebt.
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