Da der Sachverständige nach dem 01.07.2004 beauftragt worden ist, ist auf seine Vergütung das JVEG anzuwenden (§ 25 JVEG). Nach § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über Beschwerden gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG "das nächsthöhere Gericht". Vorliegend ist das nächsthöhere Gericht nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht.
Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Celle MDR 2005,
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