Der Beklagte hat zur Rechtsverteidigung in der vorliegenden, mit Urteil vom 2. 7. 1999 abgeschlossenen Unterhaltssache am 10. 3. 1999 Prozeßkostenhilfe beantragt und erklärt, die erforderliche PKH-Erklärung nachzureichen. Dies hat er erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 6. 5. 1999 innerhalb der Frist für einen Schriftsatznachlaß nachgeholt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil die Rückwirkung einer Bewilligung nur auf einen Zeitpunkt möglich sei, zu dem die Verhandlung schon abgeschlossen gewesen sei.
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