Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Zwar trifft es zu, dass im Falle einer gemischt-nationalen Ehe gemäß Artikel 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein früheres gemeinsames Heimatrecht berufen ist, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Parteien kein gemeinsames Heimatrecht haben, früher aber ein solches hatten und einer der Ehegatten diesem Staat noch angehört. Die insoweit von der Antragstellerin vorgelegte Nachricht des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 21.03.2000 ist unzutreffend. Eine Anknüpfung an das gemeinsame Aufenthaltsrecht nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB setzt voraus, dass eine Anknüpfung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht möglich ist. Das deutsche IPR knüpft daher vorliegend an das Italienische Recht an.
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