BFH - Beschluss vom 22.01.2004
VIII B 289/03
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 759
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 518/03

Rückforderung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 289/03

DRsp Nr. 2004/4985

Rückforderung von Kindergeld

Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Rückforderung zu viel gezahlten Kindergelds nicht bereits dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: