Die Klägerin verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs gemäß § 528 BGB, hilfsweise die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen Nichtigkeit.
Die Schenkerin, die am 11. Juni 2000 verstorbene E. J., beantragte im Jahre 1989 bei der Klägerin Sozialhilfe. In ihrem Antrag gab sie als Vermögen einen Erbanspruch an, nicht aber Grundeigentum an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19.404 m² in der damaligen DDR. Den Erbanspruch trat sie an die Klägerin ab, die den im Wege eines Vergleichs zur Abgeltung dieses Erbanspruchs gezahlten Betrag von 30.000,-- DM auf die der Schenkerin gewährten Leistungen verrechnete.
Durch Schenkungsvertrag vor dem staatlichen Notariat der damaligen DDR vom 7. Juni 1990 übertrug die Schenkerin der Beklagten die landwirtschaftliche Nutzfläche; die Beklagte wurde am 5. September 1990 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
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