Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
I. Der klagende Kreis nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Rückerstattung eines Geschenks wegen Verarmung der Schenkerin, seiner Mutter, in Anspruch. Die Mutter des Beklagten befindet sich seit September 1994 in der Pflegestation eines Altenzentrums. Ihre Renteneinkünfte reichten zur Deckung der Kosten nicht aus. Der Kläger hat deshalb wegen der nicht gedeckten Kosten vom 6.9.1994 bis zum 31.3.1997 Sozialaufwendungen für die Mutter in Höhe von 72.517,74 DM erbracht.
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