Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 1.435 EUR
Die gemäß §§
Die Rückfestsetzung der Kosten ist von der Rechtspflegerin zutreffend vorgenommen worden. Die zunächst fehlende Anhörung des Beklagten hat sich mit der Gewährung rechtlichen Gehörs während des Nichtabhilfeverfahrens erledigt (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl 1995, 627; Musielak ZPO 7. Aufl., § 104 Rn. 2).
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